Vorstand und Geschäftsführung
PARITÄT für Kinder e.V.


Erster Vorsitzender:

 

 

Lutz Schmelzer - Gründungsmitglied der Elterninitiative Rahden e.V.

 

 

Stellvertretende Vorsitzende:

 

 

 

Angela Gradler-Gebecke - Gründungsmitglied der Freie Kita Minden e.V.


Manfred Pagels - Vorstand ESG Möllbergen e.V.

 

 

Geschäftsführung:

 

Folkert Oltmanns - Geschäftsführer

Christin Niemeier - Pädagogische Fachberatung

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Satzung des PARITÄT für Kinder e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1)Der Verein trägt den Namen Parität für Kinder e.V.
(2)Er hat seinen Sitz in Lübbecke.
(3)Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Lübbecke eingetragen.
(4)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereines ist es, als Einrichtung der Jugendhilfe eine qualifizierte sozialpädagogische Betreuung von Kindern in geeigneten Einrichtungen zu initiieren oder selbst durchzuführen.
(2)Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder sowie die Unterstützung von Elterninitiativen im PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1)Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3)Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).
(2)Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3)Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(4)Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
(5)Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereines schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
(1)Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8).
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereines
(1)Organe des Vereines sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei Beisitzern.
(2)Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird vom Vorstand aus der Mitte gewählt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(4)Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen
Erstellung von Haushaltsplänen
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5)Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen sowie Beifügung der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder - darunter zwei Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB - anwesend sind.
(6)Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7)Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3)Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4)Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden.
Hier sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über:
a. Gebührenbefreiungen
b. Aufgaben des Vereins
c. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
d. Beteiligung an Gesellschaften
e. Aufnahme von Krediten, die einen Gesamtbetrag von DM 100.000 übersteigen
f. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
g. Mitgliedsbeiträge (§ 5)
h. Satzungsänderungen
i. Auflösung des Vereins
(5)Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6)Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
(1)Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2)Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereines und Vermögensbildung
(1)Für den Beschuß, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
(2)Bei Auflösung des Vereines oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an den Landesverband des Deutschen PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverbandes Nordrhein-Westfalen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

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Lübbecke, den 23. Januar 1996

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.Ansprechpartner

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