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Satzung
des PARITÄT für Kinder e.V.
§ 1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1)Der Verein trägt den Namen Parität für Kinder e.V.
(2)Er hat seinen Sitz in Lübbecke.
(3)Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Lübbecke eingetragen.
(4)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils
gültigen Fassung.
Zweck des Vereines ist es, als Einrichtung der Jugendhilfe eine qualifizierte
sozialpädagogische Betreuung von Kindern in geeigneten Einrichtungen
zu initiieren oder selbst durchzuführen.
(2)Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung
und den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder sowie die Unterstützung
von Elterninitiativen im PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1)Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3)Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische
Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).
(2)Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3)Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod
bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(4)Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres
möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
(5)Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereines schwer
verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein
Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger
Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur
Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist
von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt
werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
(1)Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses
der Mitgliederversammlung (§ 8).
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache
Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten
Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereines
(1)Organe des Vereines sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden
Vorsitzenden sowie zwei Beisitzern.
(2)Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie die
stellvertretenden Vorsitzenden. Er vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von drei Jahren gewählt. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins
haben kein passives Wahlrecht.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende
wird vom Vorstand aus der Mitte gewählt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer
Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(4)Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte
des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen
Erstellung von Haushaltsplänen
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung
einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an
den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5)Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt.
Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen sowie
Beifügung der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlußfähig,
wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder - darunter zwei Mitglieder
des Vorstandes nach § 26 BGB - anwesend sind.
(6)Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7)Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit
auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder
fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich
gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen
und vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von
30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes
und der Gründe verlangt wird.
(3)Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch
den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter
unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4)Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende
Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig,
sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem
anderen Vereinsorgan übertragen werden.
Hier sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur
Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des
Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer,
die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören
und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung
einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über
das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über:
a. Gebührenbefreiungen
b. Aufgaben des Vereins
c. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
d. Beteiligung an Gesellschaften
e. Aufnahme von Krediten, die einen Gesamtbetrag von DM 100.000 übersteigen
f. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
g. Mitgliedsbeiträge (§ 5)
h. Satzungsänderungen
i. Auflösung des Vereins
(5)Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird
als beschlußfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6)Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
(1)Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann
in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der
vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2)Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich
aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter
und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereines und Vermögensbildung
(1)Für den Beschuß, den Verein aufzulösen, ist eine
¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder
erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung
in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
(2)Bei Auflösung des Vereines oder beim Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an den Landesverband
des Deutschen PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverbandes Nordrhein-Westfalen
e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
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Lübbecke,
den 23. Januar 1996
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.Ansprechpartner
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